AGB

  1. Geltungsbereich


    Die Agentur entwickelt und erstellt im Auftrag ihrer Kunden Beratungs-, Kreativ- und Ausführungsleistungen im Kommunikationsbereich. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von der ALBERT BAUER COMPANIES GMBH & CO. KG (im Folgenden: Auftragnehmerin) im Auftrag von Dritten (im Folgenden: Auftraggeber) erbrachten Leistungen und Lieferungen. Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil des Auftrages bzw. abgeschlossenen Vertrages mit dem Auftraggeber. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur gültig, wenn und soweit sie von der Auftragnehmerin schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers von der Auftragnehmerin nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

  2. Leistungsumfang

    2. 1
     Der konkrete Leistungsumfang eines Auftrages bestimmt sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden.

  3. Allgemeine Zusammenarbeit

    3.1
     Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen immer im Rahmen eines konkreten Auftrages durch den Auftraggeber, auf Basis von Briefings, die vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin übergeben und erläutert werden. Das Briefing stellt für die Auftragnehmerin die verbindliche Arbeitsgrundlage dar. Wird das Briefing mündlich erteilt, soll ein Kontaktbericht angefertigt werden, der dann zur verbindlichen Arbeitsunterlage wird.
    3.2 Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber arbeiten stets vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen vom vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
    3.3 Die Auftragnehmerin wird alle Unterlagen und Daten des Auftraggebers für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber zur Verfügung stellen. Das Herausgabeverlangen muss schriftlich oder in Textform geäußert werden. Nach Ablauf der zweijährigen Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Unterlagen zu vernichten bzw. Daten zu löschen. Eine weitere Verwahrung kann auf Basis eines entgeltlichen Archivierungsvertrages vereinbart werden.

  4. Allgemeine Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers

    4.1 
    Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin alle für den jeweiligen Auftrag nötigen Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen, Produktinformationen sowie sonstige für die Leistung der Auftragnehmerin notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die Auftragnehmerin darf sich auf die Richtigkeit dieser Informationen verlassen.
    4.2 Soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung eines erteilten Auftrages erforderlich ist, wird der Auftraggeber die Auftragnehmerin rechtzeitig über geplante Maßnahmen und die zur Verfügung stehenden Budgets sowie über etwaige Änderungen informieren. Weisungen an die Auftragnehmerin werden durch Brief, E-Mail oder persönliches bzw. telefonisches Briefing erteilt. Erfolgen die Weisungen des Auftraggebers im Rahmen eines persönlichen oder telefonischen Briefings, ist die Verschriftlichung der Weisung durch den Auftraggeber erforderlich.
    4.3 Der Auftraggeber wird seine Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Auftragnehmerin nicht beeinträchtigt wird und sie in der Lage ist, Folgearbeiten pünktlich und ohne Mehrkosten und Qualitätseinbußen zu erbringen. Mehrkosten und Verzögerungen aufgrund verspäteter Freigaben trägt der Auftraggeber.

  5. Lieferzeit, Erfüllungsort

    5.1 
    Bei einer etwaigen Überschreitung der Liefer- bzw. Abgabetermine und Liefer- bzw. Abnahmefristen wird der Auftraggeber unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer von der Auftragnehmerin benachrichtigt.
    5.2 Der Lauf von Fristen wird gehemmt, wenn nach Erteilung des Auftrages vorgebrachte Änderungswünsche des Auftraggebers eine erhebliche Umdisponierung des Terminplanes des jeweiligen Auftrags verursachen. Die Auftragnehmerin wird dies dem Auftraggeber mitteilen und mit ihm einen neuen Termin abstimmen.
    5.3 Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin, soweit sich aus dem Auftrag nicht etwas anderes ergibt. Die Lieferung wird von der Auftragnehmerin auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durchgeführt.

  6. Abnahme, Mängelrügen, Lieferung

    6.1
     Sofern auf den jeweiligen Auftrag das Werkvertragsrecht iSd. §§ 631 ff. BGB Anwendung findet, müssen die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen vom Auftraggeber grundsätzlich abgenommen werden.
    6.2 Der erforderliche Abnahme-Prozess beginnt mit der Übergabe, der aus Sicht der Auftragnehmerin abnahmereifen Leistungen an den Auftraggeber. Dieser führt eine (Funktions-)Prüfung der erstellten Leistung anhand des Projektziels/Leistungsbeschreibung durch. Wenn die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen den Vorgaben des jeweiligen Auftrages entsprechen, nimmt der Auftraggeber die Leistungen ab. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallen) verweigert werden, sofern die Leistungen den im Briefing vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin kommunizierten Anforderungen entsprechen.
    6.3 Soweit nicht abweichend geregelt erfolgt die Abnahmeerklärung unverzüglich nach Abschluss der Prüfungshandlungen, spätestens jedoch innerhalb von fünf Werktagen ab Übergabe. Erklärt der Auftraggeber nach Fristablauf auch innerhalb weiterer fünf Werktage nicht unter Benennung eines bestehenden Mangels, dass er die Leistungen nicht abnehmen werde, gelten die erbrachten Leistungen als abgenommen. Wegen unwesentlicher Abweichungen kann die Abnahme nicht verweigert werden.
    6.4 Eine Abnahmeverweigerung muss mit einer Mängelliste begründet werden. Die Mängelliste ist schriftlich oder in Textform zu erstellen. Die Auftragnehmerin wird anhand dieser Mängelliste alle Korrekturen durchführen, um eine vollständige Abnahme zu erzielen.

  7. Leistungsänderungen

    7.1 
    Änderungen des im Auftrag festgelegten Leistungsgegenstandes („Change Request“) sind auf Wunsch des Aufraggebers grundsätzlich möglich.
    7.2 Die Auftragnehmerin prüft die Machbarkeit der Änderungen und teilt dem Auftraggeber die möglichen Auswirkungen auf den festgelegten Kosten- und Zeitplan des Projektes mit. Wenn der Auftraggeber den neuen Leistungsparametern zustimmt, wird die Auftragnehmerin den neuen Leistungsgegenstand umsetzen.
    7.3 Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers ist für den Mehraufwand der Auftragnehmerin eine gesonderte Vergütung zu zahlen.
    7.4 Können sich die Parteien nicht über die Änderung des ursprünglichen Auftrags einigen, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsgegenstand.
    7.5 Der Auftraggeber trägt die durch das Änderungsverlangen verursachten Aufwände und Kosten.

  8. Preis, Rechnungsstellung, Zahlung

    8.1 
    Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist verbindlich und beinhaltet die Leistungen der Auftragnehmerin. Minderaufwand geht zu Gunsten der Auftragnehmerin und führt nicht zu einer Minderung der vereinbarten Vergütung.
    8.2 Reisekosten, die der Auftragnehmerin im Rahmen der Erfüllung des Auftrages entstehen, trägt der Auftraggeber, soweit diese Reisen Teil der Vereinbarung gewesen sind.
    8.3 Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften (VG Wort, GEMA usw.), nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben hat der Auftraggeber zu tragen und werden weiterberechnet, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
    8.4 Für alle Rechnungen der Auftragnehmerin besteht, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Rechnungserhalt.

  9. Nutzungsrechte (Rechte der Auftragnehmerin, Rechte von Dritten, Buyouts, Eigenwerberecht)

    9.1 
    Bestehen an den im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen Urheberrechte oder sonstige Rechtspositionen, so richtet sich der Umfang der von der Auftragnehmerin auf den Auftraggeber zu übertragenden Nutzungsrechten an den Arbeitsergebnissen der Auftragnehmerin – unabhängig von deren rechtlicher Schutzfähigkeit – nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall und im Übrigen nach den Vorgaben von § 31 Absatz 5 UrhG.
    9.2 Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht zur Ausführung freigegebene Entwürfe verbleiben bei der Auftragnehmerin, die darüber dann frei verfügen darf.
    9.3 Nutzungsrechte gehen erst nach Ausgleich der auf die jeweilige Leistung entfallenden Vergütung des Auftraggebers gegenüber der Auftragnehmerin vollständig auf diesen über.
    9.4 Soweit nicht abweichend vereinbart oder in diesen AGB geregelt, bedarf die Weiterübertragung oder Sublizenzierung der an den Auftraggeber übertragenen Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Ausgenommen hiervon ist die Abtretung oder Lizenzierung an Tochtergesellschaften oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG innerhalb eines Konzerns sowie Vertriebspartner.
    9.5 Urhebernutzungs- und Leistungsschutzrechte an Fremdleistungen Dritter (z.B. Models, Fotografen, Regisseure usw.) werden nach Vorgaben des Auftraggebers erworben. Soweit dies vereinbart wird, kann dies auch im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers geschehen. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber informieren, wenn Stock-Materialien (etwa von Bildagenturen etc.) in die Arbeitsergebnisse eingebracht werden sollen. In diesem Fall werden die Parteien die Nutzung und die Lizenzierung der Stock-Materialien einvernehmlich abstimmen. (Nutzungs-)Rechte an diesen Stock-Materialien werden im Umfang und nach den Maßgaben der vom jeweiligen Anbieter zum Lizenzierungszeitpunkt festgelegten Lizenzbedingungen für den Auftraggeber verwendet und/oder an den Auftraggeber (weiter-)lizenziert.
    9.6 Beabsichtigt der Auftraggeber die von der Auftragnehmerin erbrachten Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Vertragsgebietes, nach Ablauf der Nutzungsrechte oder für andere als vereinbarte Zwecke zu nutzen, so wird er mit der Auftragnehmerin hierfür ein gesondertes Buyouthonorar vereinbaren. Kommt diese Vereinbarung nicht zu Stande, gilt ein Buyouthonorar in Höhe von 5 % auf die Schaltkosten oder den Einsatzwert der Werbemittel als vereinbart. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin den diesbezüglichen Nutzungsumfang auf Aufforderung nachweisen.
    9.7 Der Auftragnehmerin ist es gestattet, ihre Arbeitsergebnisse oder Ausschnitte daraus zum Zwecke der Eigenwerbung und Teilnahme an Wettbewerben der Werbebranche zeitlich und räumlich unbeschränkt sowie unentgeltlich zu nutzen, sofern dadurch keine Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers berührt werden.
    9.8 Jede Partei behält alle Rechte, Titel und Interessen (einschließlich aller Eigentumsrechte) an ihrem zurückbehaltenen geistigen Eigentum. Das „zurückbehaltene geistige Eigentum“ besteht aus den Konzepten, Daten, Designs, Entwicklungen, Dokumentationen, Zeichnungen, Hardware, Verbesserungen, Informationen, Erfindungen, Verfahren, Software, Techniken, Technologien, Werkzeugen und anderem geistigen Eigentum jeder Partei sowie aus Lizenzen oder anderen Rechten Dritter zur Nutzung der vorgenannten Rechte, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bestehen oder keine Elemente der Arbeitsergebnisse darstellen.
    9.9 Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin alle Nutzungsrechte ein, die diese benötigt, um das vom Auftraggeber zugelieferte Material gleich welcher Art (z.B. Zeichnungen, Bilder, Grafiken, Schriften) („Auftraggeber-Material“), im Rahmen und zur Erfüllung des jeweiligen Projektes zu verwenden. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte verfügt.
    9.10 An Standard-Komponenten der Auftragnehmerin wie Konzepte, Daten, Designs, Entwicklungen, Dokumentationen, Zeichnungen, Hardware, Verbesserungen, Informationen, Erfindungen, Verfahren, Software, Techniken, Technologien, Werkzeugen, u. ä., die nicht individuell für den Auftraggeber geschaffen wurden und die in die Arbeitsergebnisse einfließen („Auftragnehmerin-Standardmaterialien“), erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszweckes erforderlich sind. Die Auftragnehmerin ist und bleibt befugt, diese Auftragnehmer-Standardmaterialien nach eigenem Ermessen weiter zu verwenden. Auftragnehmerin-Standardmaterialien dürfen vom Auftraggeber nur insoweit nach den Bestimmungen dieser AGB oder des jeweiligen Auftrages übertragen bzw. unterlizenziert werden, als dies zur vertragsgemäßen Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. Die Einräumung des Nutzungsrechts steht unter der Bedingung, dass der Auftraggeber die nach dem jeweiligen Auftrag für die Erstellung der Arbeitsergebnisse zu zahlende fällige und einredefreie Vergütung vollständig an die Auftragnehmerin bezahlt hat. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber vor Einbringung solcher Auftragnehmerin-Standardmaterialien in die Arbeitsergebnisse informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
    9.11 Die Auftragnehmerin räumt dem Auftraggeber gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die ggf. bereitzustellende Standardsoftware Dritter einschließlich der dazugehörigen Dokumentation („Standardsoftware Dritter“) nicht-ausschließliche Nutzungsrechte ein. Deren Umfang sowie ggf. deren Unterlizenzierbarkeit und/oder Übertragbarkeit ergibt sich aus den jeweiligen Zwecken des jeweiligen Auftrages für welche die Standardsoftware Dritter verwendet wird und die anwendbaren Lizenzbedingungen des Dritten. Alle Rechte an solcher Standardsoftware Dritter, die durch die Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt werden, verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber, soweit sie nicht eingeräumt werden.
    9.12 Die Auftragnehmerin ist befugt, sogenannte freie Software zu nutzen („Open-Source-Komponenten“). Art und Umfang der Lizenzierung erfolgen nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen. 
    9.13 Außer für Eigenwerbung im Sinne der Ziffer 9.7 wird die Auftragnehmerin alle für den Auftraggeber hergestellten Motive, Materialien und sonstige Unterlagen etc., Informationen über den Auftraggeber sowie geschützte Kennzeichen und andere gewerbliche Schutzrechte des Auftraggebers nur mit Genehmigung des Auftraggebers für andere als die im Auftrag vorgesehenen Zwecke verwenden.

  10. Geheimhaltung und Datenschutz

    10.1 Arbeitsunterlagen und Werke sowie alle im Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag zugänglich werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen erkennbar als vertraulich einzuordnen sind, werden vertraulich behandelt. Soweit nicht anders vereinbart, endet die Geheimhaltungspflicht ein Jahr nach Beendigung des jeweiligen Auftrages.
    10.2 Diese Geheimhaltungspflicht besteht nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen (i) nachweislich allgemein bekannt sind oder (ii) ohne Verschulden der anderen Parteien allgemein bekannt werden oder (iii) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden oder (iv) bei der anderen Partei bereits vorhanden sind. Eine Offenlegung gegenüber berechtigterweise eingeschalteten Dienstleistern ist zulässig, soweit dies für die Erbringung vertragsgemäßer Leistungen geschieht. Ebenso dürfen vertrauliche Informationen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Beratern, Anwälten und/oder den Gerichten gegenüber offenbart werden, wenn dies zwecks Auskunft aus steuerlichen oder rechtlichen Gründen gegenüber Behörden und/oder zur Prüfung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der anderen Partei geschieht. § 5 GeschGehG bleibt unberührt.
    10.3 Soweit der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, werden die Parteien ein zusätzliche Verschwiegenheitserklärung abschließen.
    10.4 Die Auftragnehmerin darf die Werke zu Eigenwerbezwecken verwenden oder auf die bestehende Geschäftsverbindung Bezug nehmen, soweit dadurch keine legitimen Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers beeinträchtigt werden.
    10.5 Die Auftragnehmerin darf nach Vereinbarung mit dem Auftraggeber Presseveröffentlichungen über den Auftrag oder die Werke herausgeben und Presseinterviews vermitteln. Entsprechendes gilt für Pressefotos oder sonstige Mitteilungen über den Auftrag oder die Werke.
    10.6 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Regelungen des anwendbaren Datenschutzrechtes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in der jeweils aktuellen Fassung, zu beachten.

  11. Haftung

    11.1 
    Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten der Auftragnehmerin oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft; die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. 
    11.2 Die Auftragnehmerin haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch die Auftragnehmerin oder einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    11.3 Die Auftragnehmerin haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
    11.4 Soweit Mietvertragsrecht Anwendung findet, ist die verschuldensunabhängige Haftung der Auftragnehmerin nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen.
    11.5 Die Auftragnehmerin haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
    11.6 Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung der Auftragnehmerin im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    11.7 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
    11.8 Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die ihr übertragenen Arbeiten mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemein anerkannten Grundsätze des Werbewesens durchzuführen.
    11.9 Im Übrigen liegt jedoch die wettbewerbsrechtliche Haftung für die erbachten Leistungen beim Auftraggeber.
    11.10 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Werbeaussagen des Auftraggebers bezüglich etwaiger Produkteigenschaften. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die wirtschaftliche Verwertbarkeit von Entwürfen und sonstigen Arbeitsergebnissen. Ebenso wenig haftet die Auftragnehmerin haftet nicht für die Patent-,
    Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster- oder sonstige Schutzfähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen. Im Rahmen der Entwicklung von Marken übernimmt die Auftragnehmerin keine abschließende Prüfung, veranlasst diese jedoch gerne für den Auftraggeber auf dessen Kosten, sofern er eine solche Prüfung nicht selbst vornehmen möchte.
    11.11 Die Auftragnehmerin haftet nicht für etwaige Kollisionen der Arbeitsergebnisse mit gewerblichen Schutzrechten Dritter, soweit die Kollision nicht vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Eine rechtliche Prüfung veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten.
    11.12 Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber rechtzeitig auf erkannte rechtliche Risiken hinweisen. Erachtet die Auftragnehmerin für die durchzuführende Maßnahme eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Auftraggeber nach Abstimmung die Kosten, sofern er eine solche Prüfung nicht selbst veranlassen möchte.
    11,13 Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von eigenen sowie Ansprüchen Dritter frei, wenn die Auftragnehmerin auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gehandelt hat, obwohl sie dem Auftraggeber ihre Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahmen oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt hat. Gleiches gilt für die Zulässigkeit der Bewerbung der Marken, Waren und/oder Dienstleistungen sowie der Sachaussagen über die Produkte und Leistungen des Auftraggebers, soweit diese von ihm stammen.
    11.14 Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen von Urhebern und leistungsschutzberechtigten Dritten nach §§ 32, 32 a ff. UrhG frei, sofern diese von der Auftragnehmerin auf Weisung des Auftraggebers beauftragt wurden.
    11.15 Eine Freistellung umfasst jeweils auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung der jeweiligen Partei.
    11.16 Für die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufträgen an Dritte, die keine Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin zur Erbringung ihrer Leistungspflichten aus dem Auftrag sind, übernimmt die Auftragnehmerin, über die ihr obliegende Auswahl- und Überwachungspflicht hinaus, keine Haftung. Auf Verlangen wird sie jedoch alle ihr etwaig zustehenden Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten an den Auftraggeber abtreten und diesen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche angemessen unterstützen.

  12. Aufträge in Vertretung

    12.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung Leistungen ganz oder teilweise bei Dritten zu beauftragen bzw. Arbeitsergebnisse von diesen Dritten zu erwerben.
    12.2 Nach Absprache erteilt die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung Aufträge an Dritte im Auftrag und Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. In diesem Falle haftet die Auftragnehmerin nicht für die Bezahlung der bestellten Waren und/oder Dienstleistungen oder für die Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen des Auftraggebers oder des Dritten. Die Bezahlung des Dritten erfolgt direkt durch den Auftraggeber und nicht durch den Auftragnehmer. Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Bonität des Auftraggebers oder des Dritten, die er auch nicht geprüft hat.
    12.3 Erfolgt die Beauftragung im Namen der Auftragnehmerin, ist diese berechtigt jederzeit eine angemessene Akontozahlung bzw. Vorauszahlung zu verlangen. Im Innenverhältnis handelt die Auftragnehmerin dabei im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, auch wenn sie nach außen im eigenen Namen auftritt.

  13. Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund

    13.1 
    Die Auftragnehmerin kann insbesondere dann vom Auftrag zurücktreten oder den Auftrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrages dadurch in Frage gestellt ist, dass der Auftraggeber seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat, der Auftraggeber seinen Geschäftsbetrieb oder einen wesentlichen Teil seines Geschäftsbetriebes eingestellt hat oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung von Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Auftrag erfolglos geblieben sind.
    13.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung bzw. zum Rücktritt liegt für die Auftragnehmerin insbesondere dann vor, wenn der Kunde des Auftraggebers seinerseits die Vertragsbeziehung kündigt, in dessen Rahmen die Werke der Auftragnehmerin ausgewertet werden sollen.
    13.3 Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und außerordentliche Kündigung bleiben von vorstehender Ziffer 1 unberührt.

  14. Verjährung, Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrechte

    14.1 
    Ansprüche des Auftraggebers gegen die Auftragnehmerin unterliegen einer Verjährung von zwölf Monaten.
    14.2 Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit Ansprüchen der Auftragnehmerin ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
    14.3 Rechte des Auftraggebers aus oder in Zusammenhang mit dem Auftrag dürfen nicht ohne schriftliche Zustimmung der Aufragnehmerin abgetreten werden.
    14.4 Zurückbehaltungsrechte, insbesondere hinsichtlich eines Herausgabeanspruchs der Auftragnehmerin, kann der Auftraggeber nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig gerichtlich festgestellter Forderungen geltend machen. Bei Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Auslegung und Durchführung des Vertrages sowie die Auswertung der Leistung durch die Auftragnehmerin verzichtet der Auftraggeber auf Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

  15. Beratungs- und Kreationsleistungen

    15.1 
    Art und Umfang der Beratungs- und Kreationsleistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
    15.2 Auf Beratungsleistungen findet das Dienstvertragsrecht im Sinne der §§ 611 ff. BGB Anwendung. Beratungsleistungen sind alle Leistungen, bei denen die Auftragnehmerin nur die Beratung zu einem Projekt, nicht aber den Eintritt eines bestimmten Erfolges schuldet.
    15.3 Auf Kreationsleistungen findet das Werkvertragsrecht Anwendung. Ziffer 6 dieser AGB gilt entsprechend.

  16. Print- und Produktion

    16.1 Art und Umfang der Print- und/oder Produktionsleistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
    16.2 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Auftraggeber eine Vorabnahme, der zur Korrektur übersandten Prüfdrucke sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse zu fordern. In diesem Fall erfolgt die Produktion erst nach Druckreiferklärung des Auftraggebers. Nach Druckreiferklärung oder ähnlicher Freigabe können durch den Auftraggeber nur noch solche Mängel gerügt werden, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkannt werden konnten oder die in späteren Arbeitsgängen entstanden sind.
    16.3 Die Rügepflichten des Auftraggebers nach § 377 HGB bleiben unberührt.
    16.4 Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen für alle Druckverfahren nicht als Mangel, insbesondere bei digitalen Vorlagen oder Zwischenerzeugnissen ohne Referenz. Das Gleiche gilt für Prüfdrucke gegenüber dem Auflagendruck.
    16.5 Farbabweichungen und/oder Materialabweichungen sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben ausdrücklich vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers für diesen zumutbar sind, und gelten nicht als Fehler.
    16.6 In Fällen der Abweichungen der Beschaffenheit des eingesetzten Materials tritt die Auftragnehmerin bereits jetzt die Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer zwecks Abgeltung von Ersatzansprüchen an den Auftraggeber ab. Dieser kann die Auftragnehmerin wegen solcher Abweichungen nur sobald und insoweit in Anspruch nehmen, als er sich aus diesen Ansprüchen gegen den Zulieferer nicht befriedigen kann.
    16.7 Sollte bei Aufträgen unter Bezugnahme auf vorhandene Zwischenerzeugnisse (z. B. Datensätze) ein Falschdruck durch Verwechslung der Vorlagen geschehen, sind die Ansprüche des Auftraggebers auf nachträgliche Lieferung einer vertragsgemäßen Druckvorlage, Druckform bzw. eines vertragsgemäßen Druckes binnen einer vom Auftraggeber zu setzenden angemessenen Nachfrist beschränkt.
    16.8 Mehr- oder Minderlieferung bis zu zehn Prozent der gestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
    16.9 Wenn auf Wunsch des Auftraggebers oder aus dringenden Termingründen erarbeitete Unterlagen, Datensätze oder Waren für den Versand/die Übermittlung (auch Datenübermittlung) an Dritte vorbereitet werden und/oder der Versand/die Datenübermittlung an Dritte erfolgt, so geschieht dies – einschließlich der Versandvorbereitung/Vorbereitung der Datenübermittlung (gilt auch im Falle der Falschlieferung oder -übermittlung) – stets auf Gefahr des Auftraggebers.
    16.10 Im Falle der Begutachtung oder Freigabe nach digitaler Datenübermittlung (z. B. von Remoteproofs, Datensätzen) durch den Auftraggeber oder Dritte kann das Endprodukt Abweichungen aufweisen, die durch unterschiedliche Hardware, Softwareversionen bzw. Fertigungsverfahren bedingt sind. Dies gilt nicht als Mangel des Produkts. Eine farbgeprüfte Vorlage zur Druckreiferklärung kann nur durch einen zusätzlichen kostenpflichtigen Digitalproof erstellt werden.
    16.11 Im Falle einer Druckfreigabe nach digitaler Datenübermittlung trägt der Auftraggeber das Risiko eventueller Abweichungen.
    16.12 Die durch den Auftraggeber oder Dritte angelieferten oder übertragenen Daten (z. B. per E-Mail, Internet, Datenträger etc.) unterliegen keiner Prüfungspflicht der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für Fehler am Endprodukt, die auf mangelhaft bereitgestellte Daten zurückzuführen sind. Die Prüfpflicht und Datensicherung obliegen allein dem Auftraggeber.
    16.13 Die von der Auftragnehmerin für die Erstellung der Vertragserzeugnisse hergestellten und bearbeiteten Zwischenergebnisse (z.B. Daten) bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Auftragnehmerin und müssen nicht herausgegeben werden.

  17. IT-/Technologie-Leistungen

    17.1 
    Art und Umfang der Leistungen aus dem Bereich IT-/Technologie-Leistungen legen die Parteien im jeweiligen Auftrag fest.
    17.2 Sofern die Leistung der Auftragnehmerin in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, erfolgt die Programmübergabe auf einem geeigneten Datenträger in maschinenlesbarer Form zusammen mit einer angemessenen Dokumentation. Über Art und Umfang einer zu erstellenden Dokumentation einigen sich die Parteien im jeweiligen Auftrag. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird dem Auftraggeber der Quellcode nicht zur Verfügung gestellt.
    17.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, sichert die Auftragnehmerin zu, dass die Software keine Open-Source-Komponenten enthält, die einen sog. „Copyleft“-Effekt verursacht.
    17.4 Sofern die Software Open-Source-Komponenten enthält, hat die Auftragnehmerin eine Aufstellung der genutzten Open-Source-Komponenten anzufertigen. Die Auftragnehmerin stellt sicher, dass alle Lizenzverpflichtungen, welche hinsichtlich der Open-Source-Komponenten bestehen, durch die Auftragnehmerin vollständig erfüllt worden sind und die Auftragnehmerin dem Auftraggeber alle einschlägigen Lizenztexte und alle notwendigen Quellcodes wie auch Build Scripts für jede Version der gelieferten Open-Source-Komponenten übergeben hat, um es dem Auftraggeber zu ermöglichen, eine lauffähige Version solcher Open-Source-Komponenten zu erschaffen. Der Auftraggeber verpflichtet sich seinerseits, alle Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, die für eine ordnungsgemäße Nutzung der Open-Source-Komponenten notwendig sind. 
    17.5 Sofern die Leistung der Auftragnehmerin in der Erstellung oder Anpassung einer Software besteht, werden die erstellten und angepassten Programme nach Durchführung eines Programmtests bei der Auftragnehmerin in testfähiger Form an den Auftraggeber übergeben. Nach Vorliegen der Abnahmebereitschaftserklärung der Auftragnehmerin und Übergabe aller zum Auftrag gehörenden Unterlagen führt der Auftraggeber die Abnahme binnen vier Wochen durch. Falls die Überprüfung der Leistungen der Auftragnehmerin eine Inbetriebnahme oder Ingebrauchnahme zu Testzwecken erfordert, so erfolgt die Abnahme erst nach erfolgreichem Abschluss der Tests. Die Abnahme erfolgt, wenn alle in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungen und Kriterien erfüllt werden und das Werk keine abnahmeverhindernden Mängel aufweist. Fehler, die einen ordnungsgemäßen Betrieb nicht relevant beeinträchtigen, stellen keine abnahmeverhindernden Mängel dar. 
    17.6 Über die Abnahme wird ein formales Abnahmeprotokoll erstellt. Eine etwaige Mängelbehebung erfolgt innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist.
    17.7 Die vereinbarte Dokumentation ist bis zur Abnahme der Software vorzulegen. Sie ist Voraussetzung für die Abnahme.
    17.8 Auf Aufträge aus den Bereichen Programmierung, Customizing, Roll-out Hard-/Software findet das Werkvertragsrecht im Sinne der §§ 631 ff. BGB Anwendung.
    17.9 Auf Aufträge aus dem Bereich Handel mit Hardware, Bereitstellung von Software (Lizenzen) auf Dauer findet das Kaufvertragsrecht im Sinne der §§ 433 ff. BGB Anwendung, soweit eine dauerhafte Überlassung erzielt werden soll. Die Parteien einigen sich darüber, dass die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die jeweilige Leistung übergibt und ihm das Eigentum daran verschafft. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, der Auftragnehmerin den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Die Sachmängelgewährleistungsrechte des Auftraggebers werden durch diese AGB nicht eingeschränkt. Soll keine dauerhafte Überlassung erzielt werden, gilt Mietvertrags- (§§ 535 ff. BGB) oder Pachtrecht (§§ 581 ff. BGB). Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Hersteller (etwa sog. EULA). Auf diese Lizenzbedingungen weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber gesondert hin. Bei Widersprüchen dem jeweiligen Auftrag, diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Lizenzbedingungen der Hersteller gehen letztere den anderen Vereinbarungen vor.
    17.10 Auf Aufträge aus dem Bereich Bereitstellung von Hardware und/oder Software auf Zeit (Hardware-as-a-Service/Software-as-a-Service) findet das Mietvertragsrecht im Sinne der §§ 535 ff. BGB Anwendung. Die Dauer der Mietzeit richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Auftragnehmerin die vereinbarte Miete zu zahlen. Die Auftragnehmerin gewährt dem Auftraggeber dagegen den Gebrauch der Mietsache. Soweit eine zusätzliche Gewinnerzielung ermöglicht werden soll, findet das Pachtrecht Anwendung. Art und Umfang der Leistung folgen aus dem jeweiligen Auftrag. Auftraggeber und Auftragnehmerin vereinbaren insbesondere die zu erbringenden Service-Levels einvernehmlich. Wenn und soweit Hard- und Software von Dritten bereitgestellt wird, gelten die Service-Levels des jeweiligen Dritten. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, erbringt die Auftragnehmerin lediglich einen First-Level-Support. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, die eingebrachten Auftraggeberdaten eigenständig regelmäßig zu sichern, soweit nicht abweichend vereinbart.
    17.11 Auf Aufträge aus den Bereichen Wartung und Pflege, Support findet Werkvertragsrecht nur insoweit Anwendung, wie ausdrücklich ein Erfolg geschuldet wird, im Übrigen gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
    17.12 Auf Leistungen aus den Bereichen Consulting finden die Vorschriften über den Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB Anwendung.
    17.13 Bei allen Dauerschuldverhältnissen im Bereich der IT-/Technologie-Leistungen gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen für die Auftragnehmerin, soweit die Parteien hierzu keine Regelung im jeweiligen Auftrag treffen.

  18. Film- und Fotoproduktion

    18.1 
    Wenn die Auftragnehmerin Film- und Fotoproduktionen selbstständig durchführt, gilt das Folgende:
    18.1.1 Bei Film- und Fotoproduktionen stellt die Auftragnehmerin die Filme/die Fotos nach einem vom Auftraggeber genehmigten oder gelieferten Drehbuch/Storyboard bzw. Shooting-Board/Briefings, ggf. den protokollierten Festlegungen des PPM (Pre-Production-Meeting) und den Weisungen des Auftraggebers her. Letztere können sich auf die inhaltliche, künstlerische und technische Gestaltung sowie auf personelle Fragen beziehen, soweit nicht abweichend vereinbart. Die Auftragnehmerin holt, insbesondere bei Unklarheiten und bezüglich der bei dem PPM offen gebliebenen Fragen, die erforderlichen Weisungen des Auftraggebers ein und unterrichtet diesen jeweils vor endgültigen eigenen Entscheidungen. Der Auftraggeber erteilt diese Weisungen rechtzeitig.
    18.1.2 Die darzustellenden Gegenstände der Werbung stellt grundsätzlich der Auftraggeber zum Zweck und für die Dauer der Film- bzw. Fotoherstellung zur Verfügung. Die Gegenstände werden direkt durch den Auftraggeber bereitgestellt. Der Auftraggeber kümmert sich um den An- und Abtransport.
    18.1.3 Bei einer Absage durch den Aufraggeber nach schriftlicher Beauftragung, werden die bisher angefallenen Kosten und die Ausfallkosten einzelner Crewmitglieder und sonstiger Lieferanten von der Aufragnehmerin dezidiert aufgeführt und sind vom Auftraggeber unverzüglich zu bezahlen.
    18.2 Auf Leistungen aus dem Bereich „Film- und Fotoproduktion“ findet das Werkvertragsrecht gem. §§ 631 ff. BGB Anwendung. Ziffer 6 dieser AGB gilt entsprechend.

  19. Bestellsysteme

    19.1 
    Wenn und soweit der Auftraggeber digitale Bestellsysteme nutzen kann, geschieht dies nach Maßgabe der jeweiligen Bedingungen für diese digitalen Bestellsysteme. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Nachteile, die durch die Nutzung dieser digitalen Bestellsysteme geschehen, wenn diese durch eine fehlerhafte Nutzung durch den Auftraggeber oder Fehler in der Sphäre des Anbieters geschehen.
    19.2 Die Auftragnehmerin hat keine Pflicht, digitale Bestellsysteme anzubieten, wenn dies nicht ausdrücklich im jeweiligen Auftrag vereinbart wird.
    19.3 Die Auftragnehmerin behält sich vor, die verfügbaren digitalen Bestellsysteme zu ändern.
    19.4 Sollten für die Bereitstellung zusätzliche Aufwände und Kosten entstehen, sind diese vom Auftraggeber zu tragen.

  20. Höhere Gewalt

    20.1 Als höhere Gewalt gelten Ereignisse oder Umstände, die eine Partei daran hindern, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit
    20.1.1 diese Ereignisse und Umstände außerhalb der zumutbaren Kontrolle der Parteien liegen und
    20.1.2 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar waren und
    20.1.3 deren Auswirkungen von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
    20.2 Es wird vermutet, dass folgende Ereignisse und Umstände diese Voraussetzungen erfüllen: Krieg, Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion, Terrorakte, Sabotage, Handelsbeschränkungen, rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Enteignungen, Explosion, Feuer, längerer Ausfall von Transportmitteln oder sonstiger Infrastruktur, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und Arbeitsunruhen. Dies gilt bei Dauerereignissen der zuvor genannten Art auch, insoweit sich die Lage während des Dauerereignisses außerhalb der zumutbaren Kontrolle verändert und die betroffene Partei die Auswirkungen nicht in zumutbarer Weise vermeiden oder überwinden kann.
    20.3 Die betroffene Partei ist von ihrer Leistungspflicht befreit, solange die höhere Gewalt andauert.
    20.4 Die Auftragnehmerin kann sich auch dann auf Ziffer 20.1 berufen, wenn eine Verpflichtung zwar nicht unmöglich geworden ist, aber die Auftragnehmerin bzw. ihr Auftraggeber ihr Leistungsinteresse an der von dem Leistungshindernis betroffenen Leistung verloren haben.
    20.5 Beeinträchtigt die höhere Gewalt das Leistungsinteresse der Auftragnehmerin oder ihres Auftraggebers, kann die jeweilige Partei mögliche und zumutbare Anpassungen des Leistungsinhalts verlangen
    20.6 Statt der Vertragspanpassung, kann die Auftragnehmerin vom Vertrag insgesamt zurücktreten.
    20.7 Sollte die Auftragnehmerin sich auf Grund eines Ereignisses oder Umstandes höherer Gewalt, insbesondere einer pandemischen Entwicklung, dazu entscheiden bzw. entscheiden müssen, ihre dem Auftraggeber gegenüber versprochenen Leistungen zu stornieren oder auszusetzen, entfällt insoweit der primäre Erfüllungsanspruch des Auftraggebers. Diese Entscheidung wird nicht als Verstoß gegen die Vertragsgrundlage zwischen den Parteien angesehen. Daneben kann der Auftraggeber auch keine Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung, Schlechterfüllung oder anderen ihm entstandenen Kosten, die mit einer Stornierung oder Aussetzung verbunden sind, gegenüber der Auftragnehmerin geltend machen.
    20.8 Wenn ein Subunternehmer, Verkäufer, Lieferant oder sonstiger Drittanbieter von Waren oder Dienstleistungen, der von der Auftragnehmerin beauftragt wurde (zusammenfassend “Drittanbieter” genannt), sich dafür entscheidet, die Bereitstellung seiner Waren, Dienstleistungen oder Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses oder Umstandes höherer Gewalt, insbesondere einer pandemischen Entwicklung, zu stornieren oder auszusetzen, ist die Auftragnehmerin nicht für Verzögerungen, Kosten oder Schäden haftbar, die mit der Stornierung oder Aussetzung dieses Drittanbieters verbunden sind.
    20.9 Tritt einer der in Ziffer 20.7 und/oder Ziffer 20.8 genannten Fälle ein oder entscheidet sich der Auftraggeber selbst wegen eines Ereignisses oder Umstandes höherer Gewalt, insbesondere einer pandemischen Entwicklung, eine Beauftragung der Auftragnehmerin auszusetzen oder zu stornieren, wird die Auftragnehmerin wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die mit einer solchen Aussetzung oder Stornierung verbundenen Kosten zu mindern. Der Auftraggeber bleibt haftbar für alle Kosten und Gebühren, die der Auftragnehmerin und den Drittanbietern für Waren und Dienstleistungen, die bis zum Datum des Inkrafttretens der Aussetzung oder Stornierung bereitgestellt wurden, geschuldet werden, sowie für Kosten, die der Auftragnehmerin oder den Drittanbietern vor der Aussetzung oder Stornierung entstanden sind, und für alle Kosten, zu denen sich die Auftragnehmerin oder die Drittanbieter auf einer nicht stornierbaren Basis verpflichtet haben.

  21. Endabwicklung

    21.1 Erfolgt die Beendigung der Zusammenarbeit durch einseitige Kündigung durch den Auftraggeber, gilt hinsichtlich eventueller Ansprüche Folgendes:
    21.1.1 Honorare und Abgaben, die aus der Beauftragung von Dritten erwachsen, trägt der Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird alle Maßnahmen ergreifen, um die entsprechenden Beträge in dem geringstmöglichen Umfang zu halten.
    21.1.2 Sofern wegen der Kündigung im Einzelfall laufende Aufträge nicht zu Ende geführt werden, die eine werkvertragliche Leistung zum Gegenstand haben, erhält die Auftragnehmerin einen Anspruch auf 30% der zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung ihr nach den gesetzlichen Regelungen, insbesondere nach § 648 BGB zustehenden Beträge, ohne, dass es einer besonderen Spezifizierung durch die Auftragnehmerin bedarf. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass im Einzelfall eine höhere prozentuale Restvergütung anfällt.
    21.1.3 Wird die Auftragnehmerin für den Auftraggeber im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses dienstvertraglich tätig, dessen Laufzeit länger als 6 Monate ist, und kündigt der Auftraggeber, bevor die Hälfte der Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses um ist, zahlt der Auftraggeber eine Ausfallvergütung. Die Höhe der Ausfallvergütung entspricht dabei entweder 25% der noch ausstehenden Retainer-Vergütung für die Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses oder der Vergütung, die im Rahmen des Dauerschuldverhältnissen in den letzten 30 Tagen vor dem Kündigungszeitpunkt an die Auftragnehmerin gezahlt worden ist.
    21.2 Bei einer Kündigung ist das Verhalten gegenüber der Presse und PR-Strategie zwischen den Parteien abzustimmen, um geschäftsschädigende Meldungen – auch von dritter Seite – zu vermeiden.

  22. Schlussbestimmungen

    22.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abweichende oder ergänzende individualvertragliche Regelungen zu diesen AGB oder des erteilten Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und gelten ausschließlich für den jeweiligen Auftrag. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformklausel.
    22.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB oder des Auftrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der AGB oder des Auftrages im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung vereinbart werden, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
    22.3 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin, es sei denn, dass vom Gesetz zwingend ein anderer Ort vorgeschrieben ist. Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    22.4 Sofern nach diesen AGB eine schriftliche Erklärung festgelegt wird, ist diese auch durch E-Mail oder Telefax erfüllt.

    Stand: 01.07.2021